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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2008
Aktenzeichen: 3 StR 304/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Mai 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; denn der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurück (BGH NStZ 2007, 101; NStZ-RR 2004, 88; 2000, 332). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Tat auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Angesichts des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den durch dieses entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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