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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 3 StR 305/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 3 | |
StPO § 247 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die im Zusammenhang mit den am 36. Verhandlungstag gestellten Beweisanträgen erhobene Aufklärungsrüge ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässig. Einer Mitteilung des Inhalts der Höchststrafenvereinbarung, auf den es für die Beanstandung nicht ankam, bedurfte es nicht. Die Rüge ist indes unbegründet.
Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat der Angeklagte die Anklagevorwürfe am 37. Verhandlungstag eingeräumt und dabei - vermittelt durch von ihm als seine eigene Einlassung autorisierte Erklärungen des Verteidigers - auch weitere Einzelheiten des Vorwurfs - die Zeiträume der Taten, die Anzahl der Cannabisernten und die dabei gewonnenen Rauschgiftmengen - eingestanden. Unter diesen Umständen musste sich das Landgericht durch die Aufklärungspflicht nicht gedrängt sehen, den Indiztatsachen nachzugehen, die der Angeklagte zuvor zum Gegenstand von Beweisanträgen gemacht hatte, die nach Abgabe des Geständnisses zurückgenommen worden waren.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, der Vorsitzende habe auf die Abgabe des Geständnisses und die Rücknahme der Beweisanträge dadurch hingewirkt, dass er für den Fall einer Weigerung des Angeklagten gedroht habe, die Urteilsgründe müssten im Fall eines Schuldspruchs derart ausfallen, dass der Angeklagte mit erheblichen Schwierigkeiten in der weiteren Strafvollstreckung, insbesondere auch hinsichtlich der Frage einer vorzeitigen Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt zu rechnen habe, hätte dies der Angeklagte zum Anlass eines Ablehnungsantrags machen können (vgl. BGH NStZ 2005, 526; BVerfG, Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05).
2. Die Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO durch Ablehnung des auf Vernehmung der Zeugin C. gerichteten Beweisantrags bleibt ohne Erfolg. Zwar hat das Landgericht die in Polen lebende Zeugin als unerreichbar angesehen, ohne zuvor Erwägungen zu einer Video-Vernehmung nach § 247 a StPO anzustellen. Der Senat schließt indes im Hinblick auf das Geständnis des Angeklagten aus, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.
3. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie in der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des KHK K. einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO erblickt. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da Tatsachen, die der unmittelbaren Wahrnehmung durch den Zeugen zugänglich sein können, nicht benannt worden sind. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten hat auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) eine Vernehmung des Zeugen nicht geboten.
Ende der Entscheidung
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