Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 3 StR 308/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 308/05

vom 18. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2005 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. März 2005 wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 7. März 2005 wegen Betruges in 28 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. März 2005 hat er Revision eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sein früherer Verteidiger den am Tag der Urteilsverkündung erteilten Auftrag, Revision einzulegen, nicht ausgeführt habe.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da der geltend gemachte Hinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die zu diesem Zweck vorgelegte eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten hat insoweit lediglich den Wert einer einfachen Erklärung und kommt als ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 8 f.). Im Übrigen ergeben sich aus in den Sachakten dokumentierten Äußerungen des früheren Verteidigers Hinweise darauf, dass der behauptete Sachverhalt nicht zutrifft.

Die Revision erweist sich damit ebenfalls als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Ob sich dies - wie der Generalbundesanwalt meint - bereits daraus ergibt, dass der Angeklagte mit Schriftsatz seines früheren Verteidigers vom 9. März 2005 wirksam auf die Rechtsmitteleinlegung verzichtet hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. März 2005 nach Ablauf der in § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Revisionseinlegungsfrist und damit verspätet beim Landgericht eingegangen.

Ende der Entscheidung

Zurück