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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.2009
Aktenzeichen: 3 StR 308/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 247
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 11. August 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Zulässigkeit der Rüge der Verletzung von § 247 StPO durch Vernehmung der Nebenklägerin in Abwesenheit des Angeklagten steht nicht entgegen, dass der Angeklagte und der Verteidiger gegen den Beschluss über die Entfernung des Angeklagten keine Einwände erhoben haben.



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