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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 3 StR 309/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 256 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Oktober 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Erhebung der Rüge der Verletzung von § 256 StPO gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tenor:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg, weil der Senat ausschließen kann, daß das Urteil auf der fehlerhaften Verlesung des Notfallaufnahmeberichts beruht.
Ende der Entscheidung
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