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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 3 StR 31/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 414 Abs. 1 | |
StGB § 21 | |
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. März 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2007 gemäß § 414 Abs. 1, § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird im Hinblick auf die vom Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 8. Februar 2001 (5 KLs 19/00) bereits angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Hat der Täter die Anlasstat im Zustand erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen, so kommt seine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht, wenn ihm aufgrund dieses Zustands die Unrechtseinsicht tatsächlich gefehlt hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 63 Rdn. 11 m. zahlr. w. N.). Im Übrigen bemerkt der Senat, dass Staatsanwaltschaft und Landgericht bei Einleitung und Durchführung des erneuten Sicherungsverfahrens den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2005 (BGHSt 50, 199) missverstanden haben dürften. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen rechtfertigen Taten, die der bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Beschuldigte im Vollzug dieser Maßregel begangen hat, nur in Ausnahmefällen die erneute Maßregelanordnung nach § 63 StGB (s. BGH NStZ-RR 2007, 8). Diese liegt insbesondere fern, wenn es sich bei den neuen Taten um Bedrohungen und Beleidigungen handelt, die der Beschuldigte aufgrund seines Zustands aus dem psychiatrischen Krankenhaus heraus brieflich gegen Personen richtet, die an der Anordnung und dem Vollzug der Maßregel beteiligt waren oder sind. Dass hier eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte, lässt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Es wird zu prüfen sein, ob nicht durch vollzugsrechtliche Maßnahmen die Absendung derartiger Schreiben unterbunden werden kann.
Ende der Entscheidung
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