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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 31/99
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 31 Abs. 1 Nr. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Bereiterklärens zur Anstiftung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den festgestellten Umständen des Falles, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Angeklagte sich auf Nachfragen wiederholt bereit erklärt hatte, einen Täter für den Sprengstoffanschlag zu finden, ist es fernliegend, daß der Angeklagte sein Vorhaben aufgegeben hatte. Bei dieser Sachlage liegt in der Nichterörterung der Frage des Rücktritts nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB kein sachlichrechtlicher Mangel.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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