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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 311/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 55 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2001 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand, weil die Strafkammer nicht erkennbar geprüft hat, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gegeben sind. Dafür bestand Veranlassung, weil die hier abgeurteilten Taten sämtlich vor den Verurteilungen des Amtsgerichts Essen vom 19. November 1999 (sieben Monate Freiheitsstrafe) und des Amtsgerichts Wuppertal vom 15. Februar 2000 (ein Jahr Freiheitsstrafe) begangen worden sind und den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, daß die verhängten Strafen bereits erledigt gewesen wären.
Ende der Entscheidung
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