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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: 3 StR 311/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 311/03

vom 11. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Mai 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 3 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Im Fall 3 der Urteilsgründe wird die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen; bei dieser Tat legte der Angeklagte dem Geschädigten nach den Feststellungen keine gefälschte Urkunde vor. Der Schuldspruch war deshalb auf die Revision des Angeklagten entsprechend abzuändern. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung für den verbleibenden Betrug in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln eine geringere Strafe als die ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten verhängt hätte.



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