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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: 3 StR 313/00
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | |
StGB § 250 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. November 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. November 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 22. Februar 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Revision des Angeklagten L. bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen (vgl. die UA S. 83 zitierten Strafvorschriften), der Angeklagte L. habe die Raubtat vom 24. Dezember 1998 (Ziff. II. 35. der Urteilsgründe) als Mitglied einer Bande begangen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden habe, und damit den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Die getroffenen Feststellungen (UA S. 56) rechtfertigen nicht die Annahme, der Angeklagte L. und der - nicht revidierende - Mitangeklagte W. hätten sich zu einer Diebesbande zusammengeschlossen. Denn ihnen kann nicht entnommen werden, daß diese Angeklagten über eine mittäterschaftliche und möglicherweise gewerbsmäßige Tatverwirklichung hinaus auch mit dem für die bandenmäßige Begehungsweise erforderlichen gefestigten Bandenwillen (BGHSt 42, 255, 259 f.; BGH NStZ 1996, 339, 340) gehandelt hätten, der voraussetzt, daß sich der Täter in einem übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (BGHSt 38, 26, 31; BGH NJW 1998, 2913).
Dies verhilft der Revision des Angeklagten L. , die wirksam auf die Verurteilung wegen der Tat vom 24. Dezember 1998 beschränkt wurde, jedoch nicht zum Erfolg. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hat Bestand, weil der Angeklagte L. wegen des Einsatzes des ungeladenen Gasrevolvers auch den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllt hat. Auch kann der Senat ausschließen, daß das Landgerichts auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es nur von der Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB ausgegangen wäre. Denn ausweislich der Strafzumessungserwägungen hatte die fehlerhafte Annahme der Strafkammer, der Angeklagte L. habe zwei Qualifikationsmerkmale des § 250 Abs. 1 StGB verwirklicht, für die Bemessung der Einzelstrafe von sechs Jahren keine Bedeutung.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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