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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: 3 StR 313/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 313/04

vom 16. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Mai 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Rechtsmittelverzicht ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. August 2004 im einzelnen dargelegten Gründen wirksam.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß es der in der Erwiderung auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts beantragten Einholung weiterer dienstlicher Erklärungen nicht bedarf, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Einschüchterungen" durch den Vorsitzenden Richter nach seinem eigenen Vorbringen nicht in Zusammenhang mit der Erklärung des Rechtsmittelverzichts standen.



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