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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 313/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 176 Abs. 4 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Landgericht den Angeklagten wegen der Tat 1 rechtsfehlerfrei des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen hat. § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB unterfallen nach der Neufassung der Vorschrift auch Fälle, in denen der Täter das Kind zur Vornahme eindeutiger sexueller Handlungen ohne Wahrnehmung durch ihn selbst oder einen Dritten bestimmt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 176 Rdn. 11, 12).
Ende der Entscheidung
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