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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2000
Aktenzeichen: 3 StR 316/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. September 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. November 1999 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eine Herabsetzung der Einzelstrafe für den Angeklagten B. im Fall 43 der Urteilsgründe hält der Senat nicht für geboten. Zwar wird bei der Schilderung des Sachverhalts auf UA S. 26 nicht näher dargelegt, welche Absicht die Angeklagten bei dem Abschluß eines Leasingvertrages über den Gabelstapler verfolgten, doch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus den für alle Fälle vor die Klammer gezogenen Feststellungen auf UA S. 8, daß sie nicht beabsichtigten, diesen Gegenstand nach Vertragsablauf dem Eigentümer zurückzugeben, sondern ebenso wie in allen anderen Fällen an unbekannt gebliebene Abnehmer unter der Hand weiterveräußern wollten. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, dem Schuldumfang den Wert des Gabelstaplers zugrunde zu legen.
Die Rüge des Angeklagten C. , das Verfahren sei nach der Fertigung der Revisionsbegründung durch seine Verteidigerin unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dadurch verzögert worden, daß die Akten erst vier Monate später an die Staatsanwaltschaft zur Revisionsvorlage geleitet worden seien, ist nicht begründet. Zustellungsprobleme bei anderen Verfahrensbeteiligten sind durchaus sachliche Gründe für die ohnehin nicht erhebliche Verzögerung. Im übrigen käme es für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht auf eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes an, sofern die angemessene Frist für die Dauer des Verfahrens insgesamt nicht überschritten wird (BGHR MRK Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9). Davon kann hier nicht die Rede sein, da der Angeklagte im August 1998 von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt worden ist und die gesamte Verfahrensdauer somit lediglich rund zwei Jahre betragen hat. Diese ist bei einer Stoßbetrugsserie mit vielen Beteiligten und zahlreichen Einzelfällen nicht unangemessen, vielmehr kann insgesamt betrachtet durchaus von einer zügigen Sachbehandlung ausgegangen werden.
Ende der Entscheidung
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