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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: 3 StR 316/03
Rechtsgebiete: VereinsG, StPO


Vorschriften:

VereinsG § 18 Satz 2
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4
VereinsG § 20 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 153 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 316/03

vom

14. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte sich jedenfalls auch als Privatmann der Übergabedelegation angeschlossen und gemeinsam mit den beiden anderen Beteiligten im Rahmen der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne die Selbsterklärungen an die Justizbehörde übergeben hat. Damit hat er, unabhängig von einer möglichen anwaltlichen Beistandsfunktion, einen eigenen persönlichen Förderungsbeitrag zu Gunsten der mit einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG belegten PKK erbracht. Das Problem, ob in der - möglichen - anwaltlichen Beistandsleistung eine Beihilfe zum strafbaren Handeln eines der Mittäter oder lediglich eine neutrale Handlung zu sehen ist, stellt sich somit nicht. Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch Beteiligung an dieser Kampagne wird auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.

Es stellt hier auch keinen Erörterungsmangel dar, daß das Landgericht die Möglichkeit eines Absehens von Strafe nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG nicht ausdrücklich geprüft hat. Da auch den beiden Mittätern durch Weisungen oder Auflagen nach § 153 a StPO gewisse Sanktionen auferlegt worden waren, lag es nicht nahe, den Angeklagten, der einer solchen Erledigung nicht zugestimmt hatte, von jeglicher Sanktion freizustellen. Die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt stellt ohnehin die mildeste Sanktionsmöglichkeit des Strafgesetzbuches dar.

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