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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: 3 StR 316/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. März 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
In seiner Antragsschrift vom 13. August 2004 führt der Generalbundesanwalt folgendes aus:
"Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen zwei tatmehrheitlich begangener Tötungen nicht. Dies führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Anordnung der Unterbringung. Die (nicht unbegründet erscheinenden) Einwendungen der Revision bedürfen insoweit keiner Erörterung.
Nach den Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen im engeren Sinne tötete der Angeklagte seine Schwiegereltern, die er verfolgt und in einer Lagerhalle gestellt hatte, durch eine Vielzahl von Messerstichen. Dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Obduktionsbericht zufolge wiesen beide Opfer zahlreiche Stich- und Schnittwunden, darunter auch Abwehrverletzungen auf. Ersichtlich wurden diese Verletzungen in ihrer ganz überwiegenden Mehrzahl von vorn zugefügt. Auch der Angeklagte wurde bei der Tat verletzt und erlitt mehrere Kopfplatzwunden (UA S. 10ff.).
Diese Feststellungen legen die Annahme eines einheitlichen Tötungsgeschehens nahe, das sich zumindest zeitweise gegen beide Opfer gleichzeitig richtete. Dass der Angeklagte zunächst ein Opfer tötete und sich sodann dem anderen zuwandte, erscheint demgegenüber wenig wahrscheinlich; dagegen sprechen die vielfältigen Verletzungen, die jeweils auf einen längeren Kampf hindeuten, sowie die Erwägung, dass die Opfer die Tötung ihres jeweiligen Partners schwerlich ohne Widerstand hingenommen haben. Nach der Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Eheleute gemeinsam zur Wehr setzten und dass sich die Tötungshandlungen sowohl zeitlich als auch in ihrer Zielrichtung überschnitten. Bei dieser Sachlage liegt die Bewertung des Tatgeschehens als eine einheitliche Handlung im materiell-rechtlichen Sinne nahe. Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche Handlungseinheit auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich erschiene (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 5 StR 323/00 m.w.N.). Das Schwurgericht hätte sich mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen müssen."
Dem schließt sich der Senat an.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Auch die zugrunde liegenden Feststellungen können, obwohl die Beweiswürdigung des Landgerichts bezüglich der Täterschaft des Angeklagten als solche nicht zu beanstanden gewesen wäre, nicht bestehen bleiben; es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen zum Tatablauf treffen lassen.
Ende der Entscheidung
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