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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 3 StR 316/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2005 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbliebenen Umfang die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensbeschränkung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn die gegen den Angeklagten verhängten Einzelfreiheitsstrafen (ein Jahr und acht Monate, zweimal ein Jahr und drei Monate, dreimal ein Jahr sowie zehn Monate) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sind angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO (zu dessen Anwendbarkeit vgl. BGH NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt 49, 371 vorgesehen). Bei dieser Beurteilung hat der Senat neben den übrigen, vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne herangezogenen Umstände - ungeachtet des Wegfalls der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und der exhibitionistischen Handlungen gemäß § 154 a Abs. 2 StPO - zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass die sexuell missbrauchten Kinder D. und J. seine Nachhilfeschülerinnen waren, er deren Vertrauen ausgenutzt und sich in den Fällen II. 1., 2., 5. und 7. vor den insoweit betroffenen Kindern entblößt hat.
Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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