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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 3 StR 316/08
Rechtsgebiete: StPO, JGG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1
JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 250 Abs. 1
StGB § 250 Abs. 3
StGB § 253
StGB § 255
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 316/08

vom 26. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. März 2008, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "gemeinschaftlicher" schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den Mitangeklagten W. hat es wegen derselben Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; das Landgericht hat insbesondere mit Blick auf das Interesse der Angeklagten am Erfolg der Tat durch die Annahme von Mittäterschaft den ihm von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 148, 149; 2002, 74, 75; 2005, 71) bei der Abgrenzung zur Beihilfe eingeräumten Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten. Der Strafausspruch hält jedoch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG rechtsfehlerfrei verneint und Erwachsenenstrafrecht angewendet; indes weist die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung im Sinne von §§ 253, 255, 250 Abs. 3 StGB abgelehnt und die verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen hat, einen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Bei der Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. etwa BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Eine solche, für jeden Beteiligten gesondert vorzunehmende (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 2) Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Landgericht bei der Bestimmung des Strafrahmens erkennbar nur auf die Höhe des eingetretenen Schadens sowie die durch die Tat verursachte leichte Traumatisierung einer Mitarbeiterin der überfallenen Sparkasse abgehoben und dem lediglich die Selbstanzeige der Angeklagten bei der Polizei gegenübergestellt. Damit hat die Strafkammer nur einen Teil der für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte in ihre Bewertung einbezogen und vor allem den im vorliegenden Fall den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in Bezug auf die Angeklagte wesentlich prägenden Umstand außer Acht gelassen, dass der Überfall als solcher allein von dem Mitangeklagten W. verübt wurde, von dem auch die Initiative zur Begehung der Tat ausging. Das Landgericht hätte dies in seine Gesamtbetrachtung einstellen und in den Blick nehmen müssen, dass die Beiträge der Angeklagten sich in der gemeinsamen Tatplanung sowie der Erleichterung der Flucht des Mitangeklagten W. erschöpften, sie bei der eigentlichen Tatausführung in der Sparkasse jedoch nicht mitwirkte.

Die Strafe für die Angeklagte ist deshalb insgesamt neu zuzumessen. Da die zugehörigen Feststellungen von dem Wertungsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit diese zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Ende der Entscheidung

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