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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.08.1999
Aktenzeichen: 3 StR 317/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. August 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Daß das Landgericht die polizeiliche Initiierung und Überwachung des letzten Geschäfts über 100 g Heroin nicht nur - ausdrücklich - bei der Frage der Strafrahmenwahl (UA S. 8), sondern der Sache nach auch bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, ergibt sich daraus, daß es trotz des hier in der Tatwiederholung liegenden gesteigerten Unrechts und der daraus folgenden erhöhten Schuld sowie trotz des nicht bloß unerheblich höheren Reinheitsgehalts nicht auf eine im Vergleich zum vorausgegangenen Verkauf von 100 g Heroin höhere, sondern nur auf eine gleichhohe Einzelstrafe erkannt hat. Ohnehin kann bei der 159 Jahre betragenden Summe der übrigen Einzelstrafen ausgeschlossen werden, daß sich eine Ermäßigung der Einzelstrafe wegen des letzten (überwachten) Rauschgiftgeschäfts auf die Gesamtstrafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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