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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2003
Aktenzeichen: 3 StR 318/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 28. Februar 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne - rechtlich bedenklich - zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß dieser seine Entlarvung als Täter verhindert und seine Täterschaft geleugnet hat, das Opfer seiner Mordtat erst 34 Jahre alt war, und ferner - ungeachtet des Charakters der Tat als Spontantat - darauf hinweist, daß die verhängte Freiheitsstrafe auch der Abschreckung anderer potentieller Täter dienen soll, kann der Senat ausschließen, daß der Strafausspruch hierauf beruht. Dies gilt um so mehr, als das Landgericht in Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten "Rechtsfolgenlösung" (BGHSt 30, 105, 118) unter Verkennung ihres Ausnahmecharakters (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 71) von der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat.
Ende der Entscheidung
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