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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 3 StR 318/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 318/08

vom 19. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. März 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II. 4. der Urteilsgründe und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Insoweit vermag sich der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Wegfall der im Fall II. 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von neun Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden sieben Einzelstrafen (Einsatzstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe, weitere Einzelstrafen von zwei mal drei Jahren und sechs Monaten, von zwei mal zwei Jahren und sechs Monaten und von zwei mal zwei Jahren) aus, dass das Landgericht ohne Einbeziehung der nunmehr weggefallenen Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.



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