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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 319/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 319/01

vom

26. September 2001

in der Strafsache

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht im Fall II. 2. der Urteilsgründe lediglich einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB und nicht einen schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat, obwohl der Angeklagte die (möglicherweise ungeladene) Schußwaffe zu zwei heftigen Schlägen auf die Köpfe von Opfern mißbrauchte (vgl. BGHSt 44, 103, 105).

Ende der Entscheidung

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