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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 319/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (verknotetes Tuch als gefährliches Werkzeug) nicht erörtert hat. Auf der verfehlten Mathematisierung der Strafzumessung beruht der Strafausspruch nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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