Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: 3 StR 319/09
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag -
am 24. September 2009
gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2009 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.
Gründe:
1.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unzulässig.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Antrag ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung in Form einer wirksamen Revisionsbegründungsschrift nachgeholt wurde... ."
Dem schließt sich der Senat an.
2.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2009 unbegründet.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.