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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: 3 StR 319/09 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 45 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag -

am 24. September 2009

gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2009 wird auf seine Kosten verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe:

1.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unzulässig.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Antrag ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung in Form einer wirksamen Revisionsbegründungsschrift nachgeholt wurde... ."

Dem schließt sich der Senat an.

2.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2009 unbegründet.

Ende der Entscheidung

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