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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 3 StR 320/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 17 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. April 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den - wegen Totschlags - vorbestraften Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Der erheblich alkoholisierte Angeklagte hatte gegen Mitternacht seinen Bruder in der Wohnung von dessen Bekannten A. aufgesucht. Es kam zu einem Streit, bei dem der Angeklagte seinen Bruder beleidigte und dessen Kette vom Hals riß. Daraufhin ging der Bruder gegen den Angeklagten mit mehreren Faustschlägen und mindestens einem Fußtritt vor. Nachdem der Angeklagte seinem Bruder eine Flasche auf den Kopf geschlagen hatte, griff A. helfend ein und faßte den Angeklagten am Hals an. Dieser öffnete daraufhin ein Taschenmesser und stach mehrfach auf A. ein, der lebensbedrohlich verletzt wurde. Alle drei verließen danach die Wohnung, wobei A. in einer Nachbarwohnung die Polizei verständigte und der Angeklagte sich aus dem Haus begab. Sein Bruder hatte im Verlauf des Streits ebenfalls einen Messerstich erhalten; das Landgericht hat nicht klären können, ob er ihn bereits nach dem Schlag mit der Flasche und vor dem Eingreifen des A. oder erst später im Treppenhaus erhalten hatte.
Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen habe, jedoch vom Totschlagsversuch strafbefreiend zurückgetreten sei. Der Einsatz des Messer sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt, da ein gegenwärtiger Angriff nicht mehr vorgelegen habe.
2. Die der Verneinung eines gegenwärtigen Angriffs zugrunde liegende Feststellung, die vom Bruder verübten Tätlichkeiten (die Faustschläge und der Fußtritt) seien bereits abgeschlossen gewesen, als der Angeklagte das Messer gezogen habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte sich insofern dahin eingelassen, er habe das Taschenmesser aus der Hosentasche gezogen, als er - am Boden liegend - von beiden Gegnern angegriffen worden sei. Diese Einlassung hat die Strafkammer als widerlegt erachtet. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Die Aussagen der beiden Kontrahenten des Angeklagten, auf die das Landgericht seine Überzeugung von dem festgestellten Geschehen stützt, stellen jedenfalls hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Aktionen und Reaktionen, keine tragfähige Grundlage dar. Der Bruder des Angeklagten und A. hatten als Zeugen übereinstimmend in Abrede gestellt, den Angeklagten in der Wohnung überhaupt geschlagen und getreten zu haben. Dies hat das Landgericht ihnen - aufgrund der beim Angeklagten nach der Tat festgestellten frischen Verletzungsspuren - nicht geglaubt. Damit kann ihren Aussagen zur Klärung der genauen Abfolge des Geschehens nichts entnommen werden. Da auch der Sachverständige dazu nicht beitragen konnte, ist nicht ersichtlich, warum die Einlassung des Angeklagten zur Gegenwärtigkeit des Angriffs nicht zutreffen kann. Für die Richtigkeit dieser Einlassung könnte im übrigen sprechen, daß der Angeklagte im unmittelbaren Anschluß an das Geschehen einem Passanten von sich aus erklärte, "man werde sich doch verteidigen dürfen, wenn man angegriffen werde", und sodann das Eintreffen der Polizei abwartete, der er über das Vorgefallene berichtete. Die Beweiswürdigung leidet auch darunter, daß die Urteilsgründe weder den Inhalt dieses Berichts mitteilen noch sich mit dem geschilderten Tatnachverhalten des Angeklagten auseinandersetzen.
Die dargestellten Mängel machen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine neue tatrichterliche Prüfung des Geschehens erforderlich.
3. Sollte sich in der neuen Verhandlung nicht ausschließen lassen, daß der Angeklagte - entsprechend seiner Einlassung - seinem Bruder und A. die Messerstiche in einer Kampfeslage versetzte, in der er noch geschlagen und getreten wurde, so wird zu prüfen sein, ob die Rechtfertigung der Tat nicht mit Blick auf die Einschränkungen des Notwehrrechts bei provozierter Notwehrlage (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1 - 4, 6, 13) ausscheidet. Auch in diesem Fall wird die zitierte Äußerung des Angeklagten gegenüber einem Passanten unmittelbar nach der Tat dem neuen Tatrichter Anlaß geben, sich mit der subjektiven Seite der Notwehrfrage eingehender auseinanderzusetzen als im aufgehobenen Urteil geschehen. Dasselbe gilt, wenn sich als Ergebnis der Beweisaufnahme erneut das Fehlen eines gegenwärtigen Angriffs herausstellt. Sollte sich der Angeklagte - etwa aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung - irrig eine Situation vorgestellt haben, in der er sich ungeachtet der von ihm ausgegangenen Provokation mit dem Messer verteidigen durfte, so könnte ein die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat ausschließender Erlaubnistatbestandsirrtum gegeben sein. Sollte der Angeklagte lediglich über die rechtlichen Grenzen des Notwehrrechts im Irrtum gewesen sein, also etwa geglaubt haben, daß er sich auch bei provozierten Schlägen und Tritten gegen den Angreifer und seinen Helfer ohne Einschränkungen mit dem Messer verteidigen darf, so wird die Anwendung von § 17 StGB in Erwägung zu ziehen sein.
Ende der Entscheidung
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