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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: 3 StR 320/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 10. Mai 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Falls II. 1. der Urteilsgründe geltend macht, das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.
In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgründe werden die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von fünf Jahren entfallen. Angesichts einer Einsatzstrafe von sieben Jahren, der verbleibenden weiteren zwei Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren und der maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich ein Jahr kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Erhöhung vorgenommen hätte. Außerdem ist die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren angemessen (vgl. § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nF).
Ende der Entscheidung
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