Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 3 StR 321/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. April 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbeizeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. August 2004 folgendes ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 258, 259; 526). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, oder zureichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten, der aktiv an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte (BGHSt 17, 14, 18f.; BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 1997, 173) sind weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal der Angeklagte sich in seinem Schreiben vom 18. April 2004 nicht auf einen psychischen Ausnahmezustand in der Hauptverhandlung berufen hat.
Der hiernach wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1999, 526).
Im Übrigen wäre die Revision auch deshalb unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht begründet wurde."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.