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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.1998
Aktenzeichen: 3 StR 321/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 249 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 321/98

vom

5. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 1998 im Ausspruch über den Entzug der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, im anderen Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet, da die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erbracht hat.

Der Maßregelausspruch kann indessen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat erkannt, daß die Taten nicht durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs begründet oder gefördert worden sind (UA S. 18, 19), dem Angeklagten aber gleichwohl die Fahrerlaubnis entzogen, weil er "das Fahrzeug benutzt (habe), um an den Tatort zu fahren und die Taten dann in seinem PKW begangen" habe (UA S. 19). Dies wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat vielmehr nur festgestellt, daß der Angeklagte den Plan, die Prostituierten entgegen der getroffenen Vereinbarung unter Gewaltanwendung zu sexuellen Handlungen zu zwingen jeweils erst gefaßt hatte, nachdem er mit ihnen vereinbarungsgemäß ins Hafengebiet gefahren war und dort im Auto damit begonnen hatte, einvernehmlich sexuelle Handlungen vorzunehmen (UA S. 5, 6). Damit sind - wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat - die Delikte weder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs noch unter Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen (BGHSt 22, 328; BGH NStZ 1995, 229).

Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Verhandlung noch Feststellungen treffen lassen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis stützen könnten. Der Maßregelausspruch muß deshalb entfallen.

Ende der Entscheidung

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