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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 3 StR 322/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 69 a
StGB § 69
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 322/03

vom 9. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Februar 2003 im Ausspruch über die Maßregel aufgehoben; die Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie gegen ihn eine Maßregel angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Dagegen kann der Maßregelausspruch, mit dem gegen den Angeklagten als Beifahrer des Transportfahrzeugs eine selbständige Sperre nach § 69 a StGB angeordnet worden war, keinen Bestand haben. Dabei kann offen bleiben, ob der Senat der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung zustimmen kann, wonach Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB auch gegen Beifahrer verhängt werden können (vgl. BGHSt 10, 333; BGH bei Holtz MDR 1978, 986 und MDR 1981, 453; OLG Düsseldorf JMBI. NRW 2002, 208), jedenfalls wären bei Zugrundelegung dieser Auffassung besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Solche sind hier den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter solche feststellen könnte. Unter diesen Umständen ist es auch nicht erforderlich, die Entscheidung der Revisionssache bis zum Abschluß des Verfahrens über die Anfrage des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 - 4 StR 85, 155, 175/03 -, in der ein verkehrsspezifischer Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs gefordert wird, zurückzustellen.

3. Wegen des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).



Ende der Entscheidung

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