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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2003
Aktenzeichen: 3 StR 323/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2003 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Handeltreibens mit 300 Gramm Heroin beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2003 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Beschränkung der Strafverfolgung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung zugrundegelegt, daß der Angeklagte mit 1000 Gramm Heroin Handel getrieben hat. Der Senat kann wegen des nunmehr geringeren Schuldumfanges nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne Berücksichtigung des ausgeschiedenen Tatteils eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß das Verhalten des Angeklagten, das dem nach § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Tatteil zugrunde liegt, im angefochtenen Urteil festgestellt ist. Diese Feststellungen bleiben bestehen und dürfen nach Maßgabe der hierzu bestehenden Rechtsprechung bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.
Ende der Entscheidung
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