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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 3 StR 323/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 StPO
BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 323/06

vom 21. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in einem Fall schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht im Fall II. 9. der Urteilsgründe bewaffnetes Handeltreiben nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen hat, ist dieser Qualifikationstatbestand in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Tenor entsprechend geändert.



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