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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2000
Aktenzeichen: 3 StR 326/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Februar 2000
a) dahin ergänzt, daß die Angeklagte im Fall 47 der Anklage freigesprochen wird,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte in den Fällen 46 und 48 der Anklage wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt und sieben Geschädigten eine Entschädigung zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
In den Fällen 1 - 39, 40, 41, 42, 43, 45, 49/50 sowie 51 und 52 der Anklage ist das Rechtsmittel aus den Gründen des Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2000 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit das Urteil in den Fällen 46 und 48 der Anklage aufgehoben und die Angeklagte im Fall 47 der Anklage freigesprochen worden ist, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"Bedenken bestehen jedoch, soweit die Strafkammer in den Fällen 46 und 48 der Anklage einen Vermögensschaden bejaht hat. Die Feststellungen der Strafkammer tragen den diesbezüglichen Schuldspruch nicht. Aufgrund der - nicht widerlegten - Einlassung der Angeklagten (UA S. 57) geht die Strafkammer davon aus, dass die von den Zeugen R. und B. tatsächlich erworbenen Grundstücke auf der Parzelle Nr. 3 den vereinbarten Preis wert seien. Lediglich wegen der Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der genannten Zeugen sei ein Vermögensschaden anzunehmen, weil diese die erworbenen Immobilien nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck gebrauchen und sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden können, namentlich nicht ohne besondere Schwierigkeiten wieder veräußern können (BGHSt 16, 220; Lackner/Kühl, § 263 StGB, Rdn. 48a m.w.N.). Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass die Grundstücke auf der Parzelle Nr. 3 aufgrund der geographischen Verhältnisse schlecht zu erreichen sind (UA S. 63) und darüber hinaus nicht in die von der Angeklagten zu errichtende Altersresidenz integriert sind (UA S. 49), dennoch ergibt sich allein hieraus nicht, dass diese Immobilien für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, nämlich zu Wohnzwecken, nicht oder nicht in vollem Umfang brauchbar sind. Zudem bleibt die Einlassung der Angeklagten, dass die Zeugen "das Land weit über den Preis, zu dem sie es erworben haben, verkaufen könnten" (UA S. 57), unwiderlegt. Ließe man diese Feststellungen genügen, würde der Betrug vom Vermögensschädigungsdelikt zum Vergehen gegen die Wahrheit im Geschäftsverkehr umfunktioniert.
Soweit die Strafkammer im Fall 47 der Anklage ein Vergehen des Betrugs angenommen hat, der allerdings mit Fall 46 der Anklage als eine Betrugshandlung zu werten sei, ist aufgrund der Urteilsfeststellungen auf Freispruch zu erkennen. Die Strafkammer konnte ausweislich der Urteilsgründe nicht feststellen, "ob Herr R. beim telefonischen Auftrag zur Vertragserweiterung die Vorstellung gehabt hatte, ebenfalls ein Grundstück aus der Parzelle Nr. 1 oder aus der Parzelle Nr. 3 zu erwerben" (UA S. 47). Da der Angeklagten diesbezüglich eine Täuschung nicht nachweisbar ist, auch ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund einer neuen Hauptverhandlung weitergehenden Feststellungen getroffen werden können, ist sie insoweit freizusprechen. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht von einer einheitlichen Handlung ausgegangen ist (KK-Engelhardt, § 260 Rdn. 21 m.w.N.)."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 46 und 48 der Anklage führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Obwohl die aufgehobenen Fälle 46 und 48 der Anklage die Einsatzstrafe von einem Jahr drei Monaten und die zweithöchste Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe betreffen, kann der Senat ausschließen, daß hiervon die übrigen fast unvertretbar milden Einzelstrafen berührt worden sind.
Ende der Entscheidung
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