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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.09.1999
Aktenzeichen: 3 StR 327/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 46 a | |
StGB § 46 a Nr. 1 | |
StGB § 46 a Nr. 2 | |
StGB § 250 Abs. 3 | |
StGB § 49 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
8. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. März 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Obwohl die Staatsanwaltschaft einen unbeschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt hat, ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen im übrigen, daß sich das Rechtsmittel nur gegen den Strafausspruch wendet. Der unbeschränkte Revisionsantrag steht im Widerspruch dazu, daß die Beschwerdeführerin ihre Revision lediglich mit Ausführungen zur Strafzumessung begründet. In einem solchen Fall ist das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGHR StPO § 344 I Antrag 3; Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der unbestrafte Angeklagte unter dem Eindruck erheblicher Schulden zu einem Überfall auf eine Bank entschlossen. Er suchte ein günstiges Tatobjekt aus, mietete einen Wagen, den er mit anderen Kennzeichen versah, und erpresste am 1. September 1998 unter Einsatz einer ungeladenen Gaspistole sowie einer Bombenattrappe einen Betrag von über 64.000 DM. Etwa ein Drittel der Beute konnte bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellt werden.
1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 46 a StGB bejaht. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Urteil läßt schon nicht erkennen, welche der Fallgruppen dieser Vorschrift das Landgericht annehmen wollte (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 und Wiedergutmachung 1). § 46 a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat. Dieser ist auch bei einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat möglich. Ein Entschuldigungsschreiben des Angeklagten an die geschädigten Bankangestellten erfüllt die Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Nr. 1 StGB jedoch nicht. Ein materieller Schadensersatz durch den Angeklagten nach § 46 a Nr. 2 StGB ist nicht dadurch geleistet, daß ein Teil der Beute sichergestellt und an die geschädigte Bank zurückgelangt ist. Auch die Herausgabe der von der Beute gekauften Gegenstände zum Zweck der Verwertung durch die Geschädigte ist keine Schadenswiedergutmachung im Sinne dieser Vorschrift. Gleiches gilt für die bislang nur vereinbarte ratenweise Rückzahlung des Schadens (vgl. BGH, Beschl. vom 13. April 1999 - 1 StR 77/99). Soweit der Angeklagte aus eigenen Mitteln 3.100 DM bezahlt hat, ist angesichts des verbleibenden Schadens von ca. 38.000 DM eine Entschädigung weder ganz noch zum überwiegenden Teil erfolgt. Zudem genügt die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen, die über die rein rechnerische Kompensation nicht hinausgeht, nicht (BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1).
2. Auch im übrigen bestehen gegen die Strafzumessung rechtliche Bedenken.
a) Die Strafrahmenbestimmung ist fehlerhaft. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung bejaht und dabei ausgeführt, sowohl die allgemeinen Strafmildungsgründe als auch der vertypte Milderungsgrund des § 46 a StGB würden für sich allein jeweils nicht einen minder schweren Fall begründen können; erst im Zusammenwirken dieser Umstände sei ein Fall des § 250 Abs. 3 StGB gegeben. Dies war im Ausgangspunkt noch zutreffend (vgl. BGH NStZ 1987, 72; NStZ 1984, 357; BGH Beschlüsse vom 23. Juli 1997 - 3 StR 324/97 - und 5. April 1995 - 3 StR 110/95). Bei der Prüfung des minder schweren Falles ist, wenn neben allgemeinen Milderungsgründen auch ein sogenannter gesetzlich "vertypter" Milderungsgrund vorliegt, zuerst zu erwägen, ob schon die unbenannten Milderungsgründe für die Annahme eines minder schweren Falles ausreichen, oder ob erst das Hinzutreten des vertypten Milderungsgrund die Tat als minder schweren Fall erscheinen läßt, oder ob - was der Tatrichter aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen hat - der wegen des vertypten Milderungsgrundes nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen besser zur Ahndung des Unrechts geeignet ist. Hat der Tatrichter sich danach für die Annahme eines minder schweren Falles entschieden, so muß er den dadurch eröffneten Strafrahmen aber auch uneingeschränkt seiner Entscheidung zugrunde legen. Dies hat das Landgericht nicht getan. Es hat vielmehr einen Strafrahmen bestimmt, dessen Obergrenze von zehn Jahren dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) und dessen Untergrenze von sechs Monaten dem nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis 11 Jahre drei Monate) entnommen war. Eine solche Kombination von Strafrahmen im Sinne einer Meistbegünstigung des Angeklagten sieht das Gesetz nicht vor.
b) Fehlerhaft ist auch die konkrete Strafzumessung, weil das Landgericht die von ihm als angemessen bezeichnete Strafe unterschritten hat, um dem Angeklagten die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung einzuräumen (vgl. BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 29 m.w.Nachw.). Das Landgericht hat nach Darlegung der für die konkrete Strafzumessung bestimmenden Umstände ausgeführt, es hielte "im Ergebnis ... die Verhängung einer knapp über zwei Jahren liegenden Freiheitsstrafe, etwa zwischen zwei Jahren und zwei Monaten und zwei Jahren und fünf Monaten, für angebracht." Die Strafe von zwei Jahren hat das Landgericht im Widerspruch zu der zuvor getroffenen Festlegung der Untergrenze der "an sich" verwirkten Strafe sodann damit begründet, daß auch diese Strafe noch gerechter Schuldausgleich sei, und der Angeklagte auf diese Weise in den Genuß einer Bewährungsmöglichkeit käme.
Ende der Entscheidung
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