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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 329/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 329/02

vom

31. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend zu entnehmen, daß es sich um eine gemeinsame Kurierfahrt gehandelt hatte, bei der der Kurierlohn auch für beide Beteiligte bestimmt war.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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