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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 3 StR 329/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 55 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. September 2005 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruches; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben; denn das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise dadurch verzögert worden, dass die Fertigung des Revisionsübersendungsberichts der Staatsanwaltschaft nach Aktenlage ohne ersichtlichen Grund mehr als sechs Monate in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2 Herabsetzung 1; BGH NStZ 2001, 52). Er stellt eine Verfahrensverzögerung von sechs Monaten fest, kann indessen die danach gebotene Herabsetzung der verwirkten Strafe im Beschlusswege nicht selbst vornehmen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Verfahren 2). Hierüber hat vielmehr im gegebenen Fall der neue Tatrichter zu entscheiden und dabei das Ausmaß der Kompensation für den festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot jeweils unter Vergleich der ohne Berücksichtigung des Konventionsverstoßes angemessenen mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (vgl. BGH NStZ 1999, 181 m. w. N.).
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, anhand der - im angefochtenen Urteil namentlich hinsichtlich Tatzeit, Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils und Stand der Strafvollstreckung nicht vollständig festgestellten - Entscheidungsdaten zu prüfen, mit welchen Vorstrafen gemäß § 55 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
Ende der Entscheidung
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