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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 3 StR 329/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 329/07

vom 16. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Mai 2006 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat wegen gefährlicher Körperverletzung den Angeklagten H. W. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die anderen Angeklagten zu Jugendstrafen zwischen zwei Jahren und drei Monaten und drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung des materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel sind, soweit sie den Schuldspruch betreffen, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; hingegen halten die Strafaussprüche rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die gegen den Angeklagten H. W. verhängte Freiheitsstrafe muss aufgehoben werden, weil - wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - das Recht des Angeklagten auf Verhandlung seiner Sache in angemessener Frist gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist verletzt worden ist. Angesichts der seit dem Urteil verstrichenen Zeit kommt eine Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1 a StPO nicht in Betracht.

Die gegen die anderen Angeklagten verhängten Jugendstrafen müssen ebenfalls neu zugemessen werden. Es ist zu besorgen, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG), der als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe - wie hier - allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, unbeachtet geblieben ist (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9). Die durchweg sehr knappen, teilweise auf wenige Zeilen beschränkten Feststellungen des Landgerichts zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten enthalten keine Angaben dazu, wie sich diese nach der im Urteilszeitpunkt bereits knapp drei Jahre zurückliegenden Tat entwickelt haben. Die jeweils für die Höhe der Jugendstrafe gegebene Begründung, diese sei zur erzieherischen Einwirkung erforderlich, bleibt damit ohne Beleg.

Für die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. August 2007 (3 StR 50/07).

Ende der Entscheidung

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