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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: 3 StR 330/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 330/07

vom 11. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 3. auf dessen Antrag - am 11. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22. März 2007

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Chemnitz vom 10. Mai 1999 und des Amtsgerichts Meldorf vom 31. Mai 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und zwei Verfahrensrügen.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt; denn hinsichtlich dieser Straftat ist Verfolgungsverjährung eingetreten, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat es ausdrücklich als strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte bei jeder der drei Taten zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Auch wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich möglich ist, verjährte Taten bei der Strafzumessung - wenn auch mit eingeschränktem Gewicht - zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 24), kann der Senat hier nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die strafschärfende Verwertung der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.

Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Verfahrensrügen sowie die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben, der zu einem weitergehenden Erfolg der Revision führen könnte (§ 349 Abs. 2 StPO). Die von der Revision als fehlerhaft beanstandete Wahrunterstellung konnte allenfalls Auswirkungen auf den Strafausspruch haben.

Ende der Entscheidung

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