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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 331/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 51 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann offenbleiben, ob die vorsätzliche actio libera in causa einen Doppelvorsatz in dem Sinne erfordert, daß neben der geplanten Tat auch die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit vom Vorsatz umfaßt sein muß (vgl. zur Kritik an der herrschenden Meinung in der Literatur: Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 79 ff., 82 m.w.Nachw.). Jedenfalls ist nicht erforderlich, daß die Einnahme der Rauschmittel bzw. hier der Tabletten zum Zwecke der leichteren Durchführung der geplanten Straftat erfolgen muß. Der Bundesgerichtshof hat zu einem Fall alkoholbedingter Schuldunfähigkeit ausgeführt, daß es für die actio libera in causa nicht begriffswesentlich ist, daß sich der Täter "Mut antrinkt", um die beabsichtigte Tat nach Entfallen der Hemmungen im Rauschzustand zu vollführen; es genügt vielmehr, daß er, zur Tat entschlossen, Alkohol zu sich nimmt, obwohl er unter Billigung des Erfolges damit rechnet, daß er im Zustand alkoholbedingter Schuldunfähigkeit die geplante Tat begehen werde (BGH in LM Nr. 7 zu § 51 Abs. 1 StGB; vgl. ferner BGH NJW 1977, 590). Für die Einnahme von Tabletten kann hier nichts anderes gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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