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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2009
Aktenzeichen: 3 StR 331/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 8. September 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Januar 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die höhere Einzelstrafe beim Angeklagten D. B. im Fall II. 2 erklärt sich nach den Urteilsgründen daraus, dass dieser insoweit nicht geständig war.

Ende der Entscheidung

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