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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: 3 StR 332/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 332/04

vom 16. September 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. April 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Rüge I 8, II 8 bemerkt der Senat, daß das Landgericht den Beweisantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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