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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: 3 StR 332/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht den Beweisantrag ohne Rechtsfehler als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat das Landgericht den unter Beweis gestellten Umstand, dass das Sakko des Angeklagten ein Massenprodukt war, bei seiner Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, so dass das Urteil auf einer fehlerhaften Zurückweisung keinesfalls beruhen könnte.
Ende der Entscheidung
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