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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 3 StR 332/09
Rechtsgebiete: BtMG, StGB, StPO


Vorschriften:

BtMG § 31
BtMG § 31
StPO § 354 Abs. 1a
StGB § 29a Abs. 2
StGB § 49 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführerin

am 1. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 a StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. April 2009 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1.

Allerdings begegnet es in den Fällen II. 2 bis 5, 7 bis 9, 14 und 15 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer eine Strafmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG nicht erörtert hat. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte in diesen Fällen Angaben zu Abnehmern und verkauften Mengen gemacht, die bereits vorliegende Ermittlungsergebnisse "erhärteten". Dass den Strafverfolgungsbehörden die Identität der Abnehmer und die Tatumstände bereits vor der Aussage der Angeklagten sicher bekannt waren, hat das Landgericht, anders als in den Fällen 1 und 6 der Urteilsgründe, nicht festgestellt.

2.

Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Bemessung der zugehörigen Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht ausgesprochenen Strafen angemessen sind (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (BVerfG NStZ 2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Die Angeklagte hatte im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift auch Gelegenheit, im Revisionsverfahren zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen.

Unter Abwägung der für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen hält der Senat insbesondere mit Blick auf die Handelsmengen von 200 und 400 g Marihuana die vom Landgericht in den Fällen II. 2 bis 4 und 7 bis 9 der Urteilsgründe ausgesprochenen milden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten auch innerhalb eines gemäß § 31 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB (vgl. Art. 316 d EGStGB; BGBl 2009 I 2288) gemilderten Strafrahmens des § 29 a Abs. 2 StGB für angemessen. Entsprechendes gilt für die im Falle II. 5 der Urteilsgründe festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Bemessung die Strafkammer rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Diese Strafe ist angesichts der von der Angeklagten in Verkehr gebrachten Menge von 2 kg Marihuana ebenfalls angemessen.

In den Fällen 14 und 15 der Urteilsgründe, in denen der keiner Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB zugängliche Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Anwendung findet, sind in Anbetracht der Handelsmengen von jeweils 100 g Marihuana Einzelstrafen von jeweils drei Monaten auch dann angemessen, wenn strafmildernd nicht nur das Bemühen um Aufklärung, sondern darüber hinaus der Eintritt eines Aufklärungserfolgs berücksichtigt wird.

3.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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