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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.1998
Aktenzeichen: 3 StR 332/98
Rechtsgebiete: StPO, JGG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
JGG § 109 Abs. 1 Satz 4 | |
StGB § 217 Abs. 2 | |
StGB § 213 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Kindestötung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. November 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die Rüge, der Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 109 Abs. 1 Satz 4 JGG sei fehlerhaft abgelehnt, ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben, da die Begründung dieses Antrags nicht mitgeteilt wird; sie wäre aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme genannten Erwägungen auch unbegründet.
Die Jugendkammer hat den Beweisantrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger vom 24. Februar 1998 ohne Rechtsfehler zurückgewiesen.
Der Umstand, daß durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) die Strafvorschrift der Kindestötung (§ 217 StGB) nach Urteilserlaß mit Wirkung vom 1. April 1998 entfallen ist und solche Fälle nunmehr von den §§ 212, 213 StGB erfaßt werden (vgl. amtl. Begr. BT-Drucks. 13/8587 S. 34), hat auf den Bestand der Jugendstrafe keinen Einfluß. Abgesehen davon, daß die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei der Anwendung von Jugendstrafrecht ohnehin nicht unmittelbar gelten, wäre der von der Jugendkammer herangezogene Strafrahmen des § 217 Abs. 2 StGB milder als der des § 213 StGB n.F..
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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