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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2009
Aktenzeichen: 3 StR 333/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. September 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Bildung der Gesamtstrafe erfolgte rechtsfehlerfrei. Den Urteilsgründen (UA S. 3: Vollstreckung der Rest-Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) lässt sich entnehmen, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30. März 2006 vollständig vollstreckt war.
Ende der Entscheidung
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