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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 3 StR 333/99 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 247 Satz 2
StPO § 247 Satz 4
StPO § 230
StPO § 238 Nr. 5
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 344 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 333/99

vom

3. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten, mit der sie sich gegen diese Verurteilung wendet, ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin neben einer nicht ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge keine Sachrüge erhoben hat.

Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 247 Satz 2 und 4, § 230, § 238 Nr. 5 StPO entspricht nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt schon nicht den Inhalt der Anträge der Nebenklägervertreter auf Entfernung der Angeklagten aus der Hauptverhandlung und auch nicht den Gerichtsbeschluß mit, mit dem die Entfernung der Angeklagten angeordnet wurde; außerdem fehlt es an der Mitteilung von Zeitpunkt und Dauer der Entfernung der Angeklagten sowie der Verfahrensvorkommnisse während und nach der Abwesenheit der Angeklagten.

Weder in der Revisionseinlegungsschrift vom 3. Februar 1999 noch in dem Schriftsatz vom 11. Mai 1999, in dem die Revision mit Fehlern der Beweisaufnahme begründet und ausgeführt worden ist, "nach alledem ist das Urteil des Landgerichts Hannover aufzuheben", hat die Beschwerdeführerin eine allgemeine Sachrüge erhoben. Mag in dem letzten Satz der Revisionsbegründungsschrift noch ein den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO genügender Revisionsantrag zu sehen sein, daß das Urteil insgesamt angefochten und aufgehoben werden soll, eine im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO zulässige Sachrüge enthält er nicht. Diese setzt voraus, daß die Revision allein oder neben der Verfahrensrüge zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (vgl. BGHSt 25, 272, 275; BGH NStZ 1991, 597; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2). Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - schlüssige - Behauptung, daß auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist dem Revisionsvorbringen selbst bei großzügiger Auslegung nicht zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung im wesentlichen geständig war.

Ende der Entscheidung

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