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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: 3 StR 334/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. April 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Juli 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Beweiswürdigung zu Punkt II. der Anklage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Jedoch weisen die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafenausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer zu Unrecht strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte bereits mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft sei (UA S. 16/17), obwohl sie nur eine Vorverurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung festgestellt hat (UA S. 10). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängten Strafen auf diesem Rechtsfehler beruhen.
Ende der Entscheidung
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