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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: 3 StR 334/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 261 | |
StPO § 267 V |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 25. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 1997 - soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und wegen einer weiteren Tat freigesprochen.
Nach den Feststellungen hatte der vielfach, auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte in der Nacht zum 29. Dezember 1994 von einer Baustelle einen Radlader entwendet und damit in einem nahegelegenen Einkaufsmarkt einen Geldautomaten abgerissen, zu einer einsamen Hütte transportiert und nach dem Öffnen über 200.000 DM erbeutet. Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, bereits in der Nacht zum 29. August 1994 einen Radlader entwendet und damit in einem provisorischen Holzgebäude einer Raiffeisenbank einen Geldautomaten herausgerissen und anschließend in einem Maisfeld versucht zu haben, ihn zu öffnen, hat es ihn freigesprochen, weil es nicht die "gänzlich zweifelsfreie" (UA S. 40) Überzeugung von seiner Täterschaft hat gewinnen können. Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5 m.w.Nachw.).
Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung hält einer rechtlichen Nachprüfung nach diesen Maßstäben nicht stand. Ein Mangel liegt bereits darin, daß die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt wird (vgl. BGHR StPO § 267 V Freispruch 7, 8).
Die Strafkammer hat zunächst eine Vielzahl von Indizien, die auf den Angeklagten als Täter hinweisen, sorgfältig aufgelistet und gewürdigt, insbesondere
- daß die Begehungsorte des Diebstahls des Radladers, des Aufbruchs des Bankgebäudes, des Diebstahls, des zum Abtransport verwendeten Pkws mit Anhänger und des Maisfeldes, in dem zunächst die Öffnung versucht worden war, sämtlich nur wenige Kilometer vom Anwesen des Angeklagten entfernt lagen (ebenso wie bei der Tat am 29. Dezember 1994),
- daß die Stelle, an der der Täter beim Weitertransport mit einem gestohlenen Traktor in einen Graben rutschte, davon nur 200 bis 300 Meter Luftlinie weg war,
- daß der zum Transport verwendete Pkw mit Anhänger einige Zeit vor der Tat in Richtung des Anwesens des Angeklagten fahrend beobachtet worden war,
- daß der Täter über sehr gute Ortskenntnisse (wie sie der Angeklagte hatte) verfügen mußte, weil er auf seiner Fahrt die Möglichkeit, Absperrpoller einer Sackgasse über ein seitliches Grundstück zu umfahren, ebenso kannte, wie den einem Ortsfremden unbekannten Privatweg des Zeugen T. , eines Nachbarn des Angeklagten,
- und daß der Angeklagte als langjähriger Kunde der Firma W. wußte, daß in deren Anwesen ein von der Straße aus nicht sichtbarer Radlader abgestellt war.
Die Strafkammer hat auch auffällige Parallelen (Übereinstimmung "in einer Vielzahl von charakteristischen und kaum nachzuahmenden Details", UA S. 41) zu der Tat vom 29. Dezember 1994 festgestellt, wonach insbesondere
- in beiden Fällen zuvor ein Radlader entwendet worden war, mit dem der Eingangsbereich der Objekte gewaltsam durchbrochen und der Geldautomat abgerissen und abtransportiert worden ist, wobei der Angeklagte im Umgang mit solchen Maschinen vertraut ist,
- in beiden Fällen vorher die Rückleuchten entfernt worden waren, damit auch beim Rückwärtsfahren und Bremsen kein Lichtschein erzeugt werden kann,
- die zweite Tat am 29. Dezember 1994 im Schutze der Geräusche eines in unmittelbarer Nähe vorbeifahrenden Zuges begangen worden ist und auch der Ort der Tat vom 29. August 1994 neben einer Bahnlinie liegt,
- in beiden Fällen Tatfahrzeuge dadurch entwendet worden sind, daß eine Seitenscheibe aus dem Dichtungsgummi gelöst worden ist,
- in beiden Fällen die Radlader nach der Tat mit laufendem Motor abgestellt worden sind und
- in beiden Fällen Flexarbeiten zum Öffnen der Geldautomaten an Stellen ohne Anschluß an das Stromnetz durchgeführt worden sind, wofür dem Angeklagten am 29. Dezember 1994 sein Werkstattwagen mit Stromgenerator zur Verfügung stand.
Darüber hinaus hat die Zeugin Wa. in der Nacht zum 29. August 1994 vor ihrem Wohnhaus den vorbeifahrenden, auf dem Weg zum Tatort befindlichen Radlader aus Ärger über die nächtliche Ruhestörung intensiv und konzentriert beobachtet und dabei nicht nur eine Schilderung des Fahrzeugs nach Art, Farbe und Details der Schaufel abgegeben, die sich außer ihrer Angabe zum Inhalt der Schaufel als zutreffend erwiesen hat, sondern auch eine Beschreibung des Fahrers vorgenommen, die auf den Angeklagten paßt. Bei einer Wahlgegenüberstellung hat sie den Angeklagten "mit größter Sicherheit (99,9 %)" identifiziert.
Die Strafkammer hat gleichwohl "letzte Zweifel" daran, ob die Zeugin, die wohl subjektiv die Wahrheit gesagt habe, den Angeklagten auch objektiv zu Recht wiedererkannt hat. Sie stützt ihre Bedenken auf ein lichttechnisches Gutachten eines Sachverständigen, der aufgrund "neuester Untersuchungen" zum Ergebnis gekommen war, die von Zeugen geschilderten Lichtquellen hätten nach den örtlichen und wettermäßigen Gegebenheiten nicht ausgereicht, die Gesichtszüge einer Person zu erkennen.
Diese Beweiswürdigung begegnet in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Zum einen wird nicht mitgeteilt, worin die "neuesten Untersuchungen" bestehen und ob es sich dabei um gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse handelt. Zum anderen beruht die Annahme des Sachverständigen auf einer ungesicherten Tatsachengrundlage. Er ist davon ausgegangen, daß lediglich die Beleuchtung einer gegenüberliegenden Omnibushalle und einer Lichtreklame als Lichtquelle zur Verfügung gestanden habe. Die Zeugen B. und K. - zum Tatzeitpunkt nicht anwesend - haben nur zur Beschaffenheit der Beleuchtung der Omnibushalle etwas aussagen können. Die Zeugin Wa. hat sich demgegenüber zwar nur an die genannten Lichtquellen konkret erinnern, jedoch auch nicht ausschließen können, daß noch weitere vorhanden gewesen waren. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer die Möglichkeit einer besseren Ausleuchtung des Sichtfeldes durch weitere Lichtquellen, etwa durch den Scheinwerferkegel eines in der Nähe passierenden Fahrzeuges, durch eine Außenbeleuchtung oder ein beleuchtetes Fenster, bei der Würdigung bedenken und erörtern müssen. Eine solche Möglichkeit liegt auch deswegen nahe, weil die Zeugin immerhin die Farbe des Radladers mit "verschlissen orange" zutreffend beschrieben hat, was mit den Ausführungen des Sachverständigen, nur Silhouetten seien erkennbar gewesen, kaum vereinbar erscheint. Die Erwägungen der Strafkammer, wonach es einen Zirkelschluß darstellen würde, aufgrund der detaillierten Beobachtungen der Zeugin auf weitere Lichtquellen zu schließen, ist jedenfalls im Hinblick auf die durch die Beweisaufnahme bestätigten Details des Radladers rechtsfehlerhaft. Im übrigen lassen sie besorgen, das Landgericht könne dem Umstand, daß weitere Lichtquellen nur möglich, aber nicht bewiesen sind, eine rechtlich unzutreffende Bedeutung beigemessen haben. Ist es nur möglich, daß die Lichtverhältnisse der Zeugin das von ihr geschilderte Erkennen des Angeklagten erlaubt haben, so hat die Strafkammer bei der abschließenden Würdigung, ob sie die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewinnen kann, diese Möglichkeit ebenso einzubeziehen wie die fehlende Möglichkeit. Der Zweifelssatz gebietet es nicht, von fehlenden weiteren Lichtquellen auszugehen, da dieser nicht auf das einzelne Beweiselement, sondern erst bei der abschließenden Gewinnung der Überzeugung aufgrund der gesamten Beweissituation anzuwenden ist (vgl. Foth NStZ 1996, 423 f.).
Aber auch auf der Grundlage des lichttechnischen Gutachtens hätte die Strafkammer den verbleibenden Beweiswert der Beobachtungen der Zeugin Wa. zu Größe, Statur, Form der Haartracht, Körperhaltung u.a. in ihre Erwägungen einbeziehen und in einer zusammenfassenden Würdigung sich die Frage stellen müssen, ob die Gesamtschau aller gegen den Angeklagten sprechenden Indizien mit den übereinstimmenden Beobachtungen der Zeugin ihr nicht die Überzeugung von der Täterschaft verschaffen. Dabei hätte sie bedenken müssen, daß die Feststellung von Tatsachen keine absolute, von niemanden anzweifelbare Gewißheit verlangt.
Ende der Entscheidung
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