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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.1998
Aktenzeichen: 3 StR 335/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 244 Abs. 3 und 4 | |
StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO ist unzulässig, weil der vollständige Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht mitgeteilt wird, obwohl die behauptete fehlende Sachkunde des gehörten Sachverständigen maßgeblich auf dieses schriftliche Gutachten gestützt wird; unzulässig ist auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, weil es an dem gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Vortrag der tatsächlichen Umstände, des Gegenstandes und des Verlaufs der Vernehmungen des Angeklagten am 10. und 11. September 1997 fehlt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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