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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: 3 StR 335/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 335/99

vom

15. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 25. März 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Zur zweiten Aufklärungsrüge bemerkt der Senat: Die Zeugin Z. hatte bei der Exploration durch die psychologische Sachverständige angegeben, von ihrem Stiefvater sexuell mißbraucht und vergewaltigt worden zu sein. Als die Mutter dies erfahren habe, habe sie sich gegen die Tochter gestellt und sich für ihren Mann entschieden. Der Tatrichter hat sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin auch mit diesen Vorwürfen auseinandergesetzt und die Sachverständige dazu gehört (UA S. 15). Bei dieser Sachlage drängte sich die von der Verteidigung vermißte - auch in der Hauptverhandlung nicht beantragte - Beweiserhebung (Vernehmung des Stiefvaters und der Mutter der Zeugin) nicht auf.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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