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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 3 StR 336/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 336/07

vom 20. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dass sich das Landgericht bei dem Schaden von 334.000 € an der Feststellung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB) gehindert gesehen hat, ist dem Senat nicht verständlich. Gleiches gilt, soweit die Strafkammer gemeint hat, gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) deswegen nicht feststellen zu können, weil ein anderes gegen den Angeklagten ergangenes Urteil zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig war.

Ende der Entscheidung

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