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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.1998
Aktenzeichen: 3 StR 336/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 354
StGB § 2 Abs 3
StGB § 265
StGB § 306 a
StGB § 306 a Abs. 3 nF
StGB § 30 Abs. 1
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 336/98

vom

19. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1 a) und zu 3) auf dessen Antrag - am 19. August 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. März 1998

a) dahin abgeändert, daß der Angeklagte (nur) der versuchten Anstiftung zur schweren Brandstiftung schuldig ist, und

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat wegen nach Urteilserlaß in Kraft getretenen milderen Rechts den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB). Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

§ 265 StGB ist durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) mit Wirkung vom 1. April 1998 von einem Verbrechens- in einen Vergehenstatbestand umgewandelt worden, dessen Verwirklichung nicht mehr mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, sondern mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Die für den Schuldspruch erhebliche weitere Folge ist, daß die versuchte Anstiftung zum Versicherungsbetrug (jetzt: Versicherungsmißbrauch) als solche nicht mehr strafbar ist. Die Verurteilung wegen der nach dem Tatzeitrecht verwirklichten Gesetzesverletzung der versuchten Anstiftung zum Versicherungsbetrug muß daher entfallen. Durch das 6. StrRG ist eine dem Angeklagten günstige Gesetzesänderung auch noch insofern eingetreten, als der in § 306 a StGB bei gleichem Normalstrafrahmen aufrechterhaltene Tatbestand der schweren Brandstiftung nunmehr einen minder schweren Fall mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (§ 306 a Abs. 3 StGB n.F.).

Trotz der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend aufgezeigten straferschwerenden Gesichtspunkte und trotz des Umstandes, daß das Landgericht auf eine nach den Besonderheiten des Falles an sich mäßige Strafe erkannt hat, kann der Senat bei der gegebenen Sachlage nicht völlig ausschließen, daß bei Anwendung des neuen Rechts eine geringere Strafe verhängt worden wäre.

Die Entscheidung und insbesondere die Prüfung, ob der vertypte Milderungsgrund des § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB trotz der straferschwerenden Umstände Grund für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 306 a Abs. 3 StGB n.F. geben kann, muß dem Tatrichter überlassen werden.

Ende der Entscheidung

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